Lukas Besch, nachfolgend auch als „Agentur“ bezeichnet, führt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen aus. Dies gilt auch für alle künftigen Leistungen, falls die AGB nicht nochmals explizit verändert bzw. vereinbart werden. Für alle Rechtsgeschäfte mit Agentur sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend.
Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit dieser Bestimmungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
1.1 Jeder von der Agentur erteilte Arbeits-, Gestaltungs-, Adaptions- und
Kreativauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf der Einräumung von Nutzungsrechten an seinen
Werkleistungen gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen
dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im
einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen
Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.
1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen
ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert
werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart,
gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD und den
Honorarempfehlungen des Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA,
jeweils aktuelle Fassung)
übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Die Agentur
überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
1.5 Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.6
Die Agentur hat lt. Gesetz das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu
werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zur Forderung von
Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten
bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen
Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt
unberührt.
1.7 Die Agentur hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs
und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besondere Einverständnis
des Kunden als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu
verwenden.
1.8 Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten
oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
1.9 In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine
Zustimmung zur Verwendung unserer Ideen, Arbeiten und Leistungen. Im Falle einer nicht genehmigten
Verwendung von Präsentationen – auch in veränderter Form – für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an
Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,–
für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
1.10 Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben
– soweit nicht anders vereinbart – beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder
Softwarehersteller.
2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von
Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Sofern keine anderen Vereinbarungen z.B. in
Voranschlägen und Angeboten getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des
Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. Die Vergütungen sind
Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert,
entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3 Werden die Entwürfe später, oder
in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist die Agentur berechtigt, die
Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der
höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu
verlangen.
2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige
Tätigkeiten, die die Agentur dem Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
3.1 Die Vergütung ist bei Auslieferung des Werkes fällig, sofern sich aus
Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, und ohne Abzug zahlbar.
3.2 Werden
die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei
Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der
Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zulässig, und zwar
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3
nach Ablieferung.
3.3 Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe
von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die
Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden, sofern nicht konkret angeboten, nach dem
Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD
gesondert berechnet. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und
gegebenenfalls der Nachhonorierung.
4.2 Die Agentur ist berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu
erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und
für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im
Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss
ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für
technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos,
Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Proof, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
4.5 Spesen wie Reisekosten und Aufwendungen für Verpflegung,
Unterkunft und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem
Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten und werden zu Selbstkostenpreisen
verrechnet.
4.5.1 Für Fahrtkosten werden pauschal € –,80 pro gefahrenem
Kilometer in Rechnung gestellt.
4.5.2 Über Fahrtkosten und üblichen
Büronebenkosten hinausgehende Spesen werden nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber
verursacht.
4.5.3 Der Auftraggeber kann jederzeit die hierfür zugrundeliegenden
Belege einsehen.
4.6 Tritt mehr als drei Monate nach Datum unserer
Auftragsbestätigung eine wesentliche Änderung der Löhne- und Lohnnebenkosten und Materialkosten ein,
so kann die Agentur die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht
jedoch Eigentumsrechte übertragen. Diese sind vom Gesetz her
unveräußerlich.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist
unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei
Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der
Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und
für Rechnung des Auftraggebers.
5.4 Die Agentur ist nicht verpflichtet, Skizzen
oder Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Handzeichnungen oder Computerdaten, so ist dies
gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert und
auftragsbezogen nur für das veranschlagte Projekt verwendet werden. Diese Daten und deren Kopien
sind nach Projektende auf den Computern und Datenträgern des Auftraggebers umgehend zu löschen.
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Agentur Freigabe- und
Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur
erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die
Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten
überlässt der Auftraggeber der Agentur 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die
Agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
7.1 Die Agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt
auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig
zu behandeln.
7.2 Die Agentur haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz
und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist
ausgeschlossen.
7.3 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14
Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk
als mangelfrei angenommen.
7.4 Sofern die Agentur notwendige Fremdleistungen in
Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Die Agentur
haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
7.5 Sofern die Agentur selbst Auftraggeber von Subunternehmern
ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatzund sonstigen
Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der
Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die
abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
7.6 Mit der Genehmigung von Entwürfen,
Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung
für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.7 Für die vom Auftraggeber
freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der
Agentur.
7.8 Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Agentur nicht.
Aussagen z.B. auch aus beauftragten Analysen sind nicht rechtsverbindliche Empfehlungen. Solche
Auskünfte können nur von einem Marken- und Patentanwalt oder einem Registergericht getätigt werden.
7.9
Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen
eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt.
Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
8.1 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen
hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den
Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die
Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur
eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie
auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung
aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht
zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen
Dritter frei.
9.1 Mit der Auftragsbestätigung durch die Agentur an den Kunden wird die Bestellung
für diesen verbindlich, d.h. für die Dienstleistungen ist der vereinbarte Preis nach Abnahme zu
entrichten. Dieser Auftrag ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerrufbar.
9.2
Kündigt oder stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung, ist die Agentur berechtigt, die
vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in
der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender
Aufwände und Folgeschäden.
9.3 Die Agentur zeigt dem Auftraggeber den Abschluss
der einzelnen Leistungsphasen an und verpflichtet sich, dem Auftraggeber Gelegenheit zur
Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen.
9.4 Kündigt der Auftraggeber,
so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung
entfällt.
9.5 Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände,
Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an die Agentur zurückzugeben, Kopien
von Daten sind zu löschen.
Gehören Software-Programme oder Scripte zum Lieferumfang, wird dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und kann mehrfach berechnet werden. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
11.1 Der Erfüllungsort für beide Teile ist Krefeld als Sitz der
Agentur.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
11.3 Die Unwirksamkeit oder auch vertragliche Aufhebung einer der
vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame
Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den
angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
12.1 Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser
AGB oder eines diesen zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der
gegengezeichneten Schriftform.
12.2 Soweit dieser allgemeinen Vertragsgrundlage
eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des
Geschmacksmustergesetzes.
12.3 Entgegenstehende Einkaufs-, Geschäfts und
Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits selbst im Falle der
Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
Stand: November 2014